Hilfsangebote für Gastronomen aufgrund von Corona

von Joleen - GastroHero 89.941 views12

Hilfe im Umgang mit dem Coronavirus in der Gastronomie

Unzählige Betriebe des Gastgewerbes sind an den Grenzen Ihrer wirtschaftlichen Liquidität. Aufgrund der zunehmenden Fälle von Covid-19 Infizierten, kam es erst zu massiven Einschränkungen und nun zu kompletten Schließungen in der Gastronomie. Viele Gastronomen stehen vor einer großen Existenzangst – nicht unbegründet, denn schließlich wollen Miete, Strom/Wasser, Versicherungen etc. weitergezahlt werden.

Wie Sie wissen, wird dieses online Magazin von GastroHero betrieben. In dieser Zeit ist finanzielle Unterstützung für Gastronomen wohl am Wichtigsten. Deshalb haben wir uns dazu entschieden einen kleinen Beitrag zu leisten und allen CHEERS Lesern einen 15% Rabatt Gutschein für unseren Online Shop für professionellen Gastronomiebedarf zu schenken. Einlösbar ist dieser Gutschein bis Ende des Jahres. Wir hoffen, damit beim Geschäftsaufbau nach Corona unterstützen zu können!
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Zurück zum Thema staatliche Hilfen. Wie Sie die schwere Zeit überbrücken können und welche Hilfen Ihnen jetzt zur Verfügung stehen haben wir In den folgenden Abschnitten Sie zusammengestellt. Außerdem haben wir tolle Beispiele von Gastronomen gefunden, die sich Konzepte zur Selbsthilfe haben einfallen lassen. Hier erfahren Sie mehr.

  1. Staatliche Hilfen für Gastronomen
  2. Neuheiten zu den Krediten
  3. Übersichten der einzelnen Bundesländer
  4. Alternative: Lieferdienst
  5. Kurzarbeitergeld
  6. Hilfe der Creditreform
  7. Entgeltfortzahlungsversicherung
  8. Steuerliche Hilfen
  9. Hilfen der Brauereien
  10. Kostenkalkulation

Staatliche Hilfen für Gastronomen

Es ist ein unbegrenztes Kreditprogramm für Unternehmen angekündigt. Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier haben ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt. Dabei gibt es keine Grenze nach oben bei der Kreditsumme, die die KfW vergeben kann. Wenn Sie eine Finanzierung aus den verabschiedeten Programmen nutzen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten.

Unterschieden wird hier in

  • Unternehmen die länger als 5 Jahre am Markt sind
    • Sie beantragen Ihren Kredit nicht direkt bei der KfW, sondern bei einem Finanzierungspartner in Ihrer Nähe. Nutzen Sie die Online-Beratungsanfrage , um
      • einen Finanzierungspartner zu finden und
      • einen Beratungstermin anzufragen.
  • Junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre auf dem Markt sind.

Darüber hinaus wird die KfW je ein Sonderprogramm vorbereiten und schnellstmöglich einführen. Diese können Sie beantragen, wenn Ihr Betrieb in krisenbedingte Finanzierungsschwierigkeiten geraten ist. Hier steht noch kein genaues Startdatum fest.

Der DEHOGA Verband erwartet zudem staatliche Hilfen der Bundesregierung und sieht die verabschiedeten Maßnahmen als einen Schritt in die richtige Richtung. DEHOGA Präsident Guido Zöllick teilte dazu mit: „Jetzt kommt es darauf an, dass die Bundesregierung effektive Liquiditätshilfen und Fördermaßnahmen verabredet, die schnell und unbürokratisch wirken.“ Zudem sollten auch steuerliche Entlastungen für das Gastgewerbe greifen, die mittel- und langfristig wirken.

Wir halten Sie in diesem Artikel selbstverständlich up to date und informieren Sie, sobald es Neuigkeiten zu diesen und weiteren Förderungen gibt.

Neuheiten zu den Krediten

Die KfW wird die folgenden Konditionen verbessern:

  • Risikoübernahme von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. Euro Kreditvolumen
  • Öffnung der Haftungsfreistellung auch für Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. Euro

Übersichten der einzelnen Bundesländer

Viele Bundesländer haben mittlerweile eine Liste von Ansprechpartnern für die Hilfe über finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Für Anträge rund um Kredite gilt in jedem Bundesland, dass die Hausbank Ihr Ansprechpartner Nummer 1 ist. Dieser stellt dann ggf. Anträge bei höheren Instanzen. Folgend aufgelistet finden Sie die Ergebnisse unserer aktuellen Recherchen. Sobald wir neue Informationen, auch zu den noch fehlenden Bundesländern bekommen, werden wir diese hinzufügen.

Grundsätzlich gilt für alle deutschen Bundesländer, dass ein Sofort-Hilfe Programm seitens der Bundesregierung auf den Weg gebracht wird. Dieses Programm staffelt sich wie folgt.

  • Für Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern gibt es eine Einmalzahlung in Höhe von 9.000€ für 3 Monate und
  • Für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern gibt es eine Einmalzahlung in Höhe von 15.000€ für 3 Monate.

Bei diesem Geld handelt es sich um eine Sofort-Hilfe, welche nicht zurückgezahlt werden muss.

Diese zusätzlichen Möglichkeiten stehen Ihnen in den einzelnen Bundesländern zur Verfügung:

Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg können von gewerblichen Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, sowie Solo-Selbstständigen Anträge gestellt werden. Voraussetzung ist der Hauptsitz in Baden-Württemberg. Für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten gilt: Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder  zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Umsatzeinbrüche sowie Liquiditätsengpässe, die schon vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

Baden-Württemberg gewährt die Soforthilfe, die der Bund gewährt und gibt zusätzlich:

30.000€ für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern als Einmalzahlung für 3 Monate. Dabei handelt es sich um eine Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg, welche nicht zurückgezahlt werden muss.

Der Förderantrag kann hier heruntergeladen werden. Wenn dieser vollständig ausgefüllt ist, müssen Sie Ihn über die IHK einreichen.

Bayern

Der Freistaat Bayern hat eine Soforthilfe für Selbstständige ins Leben gerufen. Diese richtet sich an gewerbliche Unternehmen und selbständigen Angehörige der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern. Voraussetzung für die Soforthilfe ist ein akuter Liquiditätsengpass. Das heißt, es ist keine ausreichende Liquidität vorhanden, um z.B. laufende Verpflichtungen zu zahlen. Es muss nachgewiesen werden, dass vor Inanspruchnahme der Soforthilfe verfügbares liquides Privatvermögen eingesetzt worden ist.

In Bayern staffelt sich die Höhe der Soforthilfe wie folgt:

  • Bis zu 5 Mitarbeiter: 9.000€
  • Bis zu 10 Mitarbeiter: 15.000€
  • Bis zu 50 Mitarbeiter: 30.000€
  • Bis zu 250 Mitarbeiter: 50.000€

Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

Um die Soforthilfe in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie den Förderantrag ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder Post an die zuständige Behörde schicken. Welche das in Ihrem Fall ist und wo Sie das Antragsformular finden, erfahren Sie hier.

Berlin

Die Soforthilfe in Berlin richtet sich an Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler mit maximal 5 Beschäftigte. Die Höhe der Soforthilfe in Berlin steht noch nicht fest. Insgesamt sollen für das laufende Jahr 100 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Um die Soforthilfe beantragen zu können, müssen Sie sich in die „Warteschlange“ stellen. Sie können sich aber auch per E-Mail benachrichtigen lassen, wenn Sie an der Reihe sind.

Für kleine und mittlere Unternehmen bis 250 Mitarbeiter gibt es in Berlin zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 500.000€ mit einer Laufzeit bis zu 2 Jahren. In Ausnahmefällen wird das Limit auf 2,5 Mio. € mit einem Zinssatz von 4% p.a. erhöht. Den Antrag zu dem Kreditprogramm stellen Sie bitte bei der Investitionsbank Berlin.

Brandenburg

Das Land Brandenburg hat ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler ins Leben gerufen. Antragsberechtigt sind: Gewerbliche Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 100 Mitarbeiter), die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg nachweisen können.

In Brandenburg staffelt sich die Höhe der Soforthilfe wie folgt:

  • Bis zu 5 Mitarbeiter: 9.000€
  • Bis zu 15 Mitarbeiter: 15.000€
  • Bis zu 50 Mitarbeiter: 30.000€
  • Bis zu 100 Mitarbeiter: 60.000€

Diese Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Um von dem Soforthilfeprogramm des Landes Brandenburg zu zehren, müssen Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg einreichen.

Bremen

Bremen gewährt Ihnen Liquiditätszuschüsse zur Bewältigung der laufenden Kosten. Antragsberechtigt sind Sie als Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz. Zudem antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige und Freiberufler in Bremen und Bremerhaven.

Die Höhe der Soforthilfe in Bremen richtet sich nach der Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses und beläuft sich auf maximal 5.000€. In begründeten Einzelfällen bis zu maximal 20.000€ bei entsprechenden Nachweisen. Die Soforthilfe in Bremen muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Kommt es zu einer Überkompensation aufgrund von anderer Hilfemaßnahmen wie bspw. Versicherungsleistungen, sind die erhaltenen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen.

Füllen Sie den Förderantrag aus, drucken Sie ihn aus, unterschreiben Sie ihn und senden Sie ihn per E-Mail oder Post an die Adresse, welche Sie auf dem Antragsformular finden.

Hamburg

Die Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) richtet sich an kleine und mittlere Betriebe sowie Freiberufler, die aufgrund von städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind.

Die Höhe der Hamburger Corona Soforthilfe staffelt sich wie folgt:

  • Solo-Selbstständige: 2.500€
  • Weniger als 10 Mitarbeiter: 5.000€
  • 10 – 50 Mitarbeiter: 10.000€
  • 51 – 250 Mitarbeiter: 25.000€

Die Hamburger Corona Soforthilfe kann ab sofort über die Hamburgische Investitions- und Förderbank beantragt werden.

Hessen

Hessen stockt das Hilfeprogramm des Bundes wie folgt auf:

  • 0 – 5 Mitarbeiter: 10.000€
  • 6 – 10 Mitarbeiter: 20.000€
  • 11 – 50 Mitarbeiter: 30.000€

Anträge für die Corona-Soforthilfe des Landes Hessen können ab sofort ausschließlich online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.

Mecklenburg-Vorpommern

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern hat ebenfalls eine Soforthilfe ins Leben gerufen. Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 49 Beschäftigten, die durch die Coronapandemie in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Die Höhe der Soforthilfe staffelt sich wie folgt:

  • Bis zu 5 Mitarbeiter: 9.000€
  • Bis zu 10 Mitarbeiter: 15.000€
  • Bis zu 24 Mitarbeiter: 25.000€
  • Bis zu 49 Mitarbeiter: 40.000€

Das Antragsformular für die Soforthilfe finden Sie hier. Es ist zwingend notwendig, das Formular via Post zu verschicken. Eine E-Mail reicht nicht aus.

Niedersachsen

Zielgruppe für die Soforthilfe im Land Niedersachsen sind Unternehmen, freiberuflich Tätige und Solo-Selbstständige. Aber auch Start-Ups, die jünger als 5 Jahre sind, erhalten den folgenden Zuschuss:

  • Bis zu 5 Mitarbeiter: 3.000€
  • Bis zu 10 Mitarbeiter: 5.000€
  • Bis zu 30 Mitarbeiter: 10.000€
  • Bis zu 49 Mitarbeiter: 20.000€

Die Beantragung erfolgt durch die N-Bank und ist bereits möglich.

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen stockt das Programm des Bundes auf und zahlt Unternehmen mit 10 – 50 Mitarbeitern ebenfalls einen Zuschuss.

  • Bis 5 Mitarbeiter: 9.000€ (Leistung des Bundes)
  • Bis 10 Mitarbeiter: 15.000€ (Leistung des Bundes)
  • Bis 50 Mitarbeiter: 25.000€ (Ergänzung des Landes NRW)

Die Beantragung erfolgt vollelektronisch über die Bezirksregierung. Das Antragsformular finden Sie hier.

Aktuell kommt es in NRW zu Verzögerungen bei der Auszahlung. Durch Betrug über Drittanbieter-Seiten, hat die Regierung in Absprache mit dem Landeskriminalamt für einen Auszahlungsstopp entschieden. Anträge können nach wie vor ausgefüllt werden und werden auch nach dem Stopp bearbeitet.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz werden die Bundesmaßnahmen durch Sofortdarlehen erweitert. Diese müssen zurückgezahlt werden. Die Höhe der Soforthilfe sieht in Rheinland-Pfalz so aus:

  • Bis 5 Mitarbeiter: 9.000€ Bundeszuschuss + 10.000€ Sofortdarlehen bei Bedarf
  • Bis 10 Mitarbeiter: 15.000€ Bundeszuschuss + 10.000€ Sofortdarlehen bei Bedarf
  • Bis 30 Mitarbeiter: 30.000€ Sofortdarlehen des Landes zzgl. Landeszuschuss über 30% der Darlehenssumme

Die Sofortdarlehen des Landes Rheinland-Pfalz haben eine Laufzeit von 6 Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 zins- und tilgungsfrei.

Die Beantragung ist ab sofort über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz möglich.

Saarland

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr hat im Saarland eine Soforthilfe ins Leben gerufen. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die im Jahresdurchschnitt bis zu 10 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.

Das Antragsformular finden Sie hier.

Sachsen

Sachsen verweist bei der Soforthilfe auf die Maßnahmen des Bundes. Zusätzlich zu den Sofortmaßnahmen des Bundes können Sie zinslose Darlehen über die Sächsische Aufbaubank beantragen.

Sachsen-Anhalt

Ab sofort können Sie über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt Zuschüsse, in Anlehnung an das Hilfspaket des Bundes, beantragt werden:

  • Bis 5 Mitarbeiter: 9.000€
  • 6 – 10 Mitarbeiter: 15.000€
  • 11 – 25 Mitarbeiter: 20.000€
  • 26 – 50 Mitarbeiter: 25.000€

Das Antragsformular steht ab sofort hier zur Verfügung.

Schleswig-Holstein

Antragsberechtigt in Schleswig-Holstein sind Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, wenn für sie in der Höhe der Soforthilfe keine Ansprüche auf Bundeshilfen bestehen. Die Höhe der Soforthilfe staffelt sich wie folgt:

  • 2.500€ für Solo-Selbstständige
  • 5.000€ für Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern
  • 10.000€ für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern

Der Antrag für die Soforthilfe erfolgt über die Investitionsbank Schleswig-Holstein und kann hier abgerufen werden.

Thüringen

Die Höhe der Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten pro Unternehmen und beträgt jeweils bis zu:

  • 5.000€ für 1 – 5 Mitarbeiter
  • 10.000€ für 6 – 10 Mitarbeiter
  • 20.000€ für 11 – 25 Mitarbeiter und
  • 30.000€ für 26 – 50 Mitarbeiter

Der Antrag läuft über die Thüringer Aufbaubank und kann hier heruntergeladen werden.

In Alternativen denken

Bei unserer Suche nach den diversen Hilfsangeboten sind wir immer öfter auf Betriebe gestoßen, die sich selbst helfen. Viele ziehen innerhalb kürzester Zeit einen Lieferdienst oder Take Away Service hoch. Wir haben uns gefragt, wie erfolgreich diese Konzepte sind und wie Sie das am besten umgesetzt wird. Unsere Antworten haben wir Ihnen in unserem neuen Artikel zusammengefasst. Übrigens: Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, einen eigenen Lieferdienst zu implementieren wartet in dem Artikel noch ein exklusives Angebot für Sie, als CHEERS Leser. Hier erfahren Sie, wie Sie ein Lieferdienst-Konzept kostenlos testen können:
Zum Artikel

Kurzarbeitergeld

Der Bundestag hat in Anbetracht der Situation einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Sie können somit Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% Ihrer Beschäftigten betroffen sind. Diese Regel gilt zudem bereits rückwirkend ab dem 1. März. Zudem ist ein teilweise oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden geplant. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. Wenden Sie sich an die Bundesagentur für Arbeit und beantragen Sie Kurzarbeitergeld für Ihre Mitarbeiter. Zudem können die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für Ihre Beschäftigten zahlen müssen, künftig vollständig erstattet werden.

Für die Beantragung ist der Arbeitgeber zuständig. Folgende Bedingungen müssen gegeben sein, damit Sie für Ihren Betrieb Kurzarbeit beantragen können.

  • Es muss in der betreffenden Firma einen erheblichen Arbeitsausfall geben.
  • Der Betrieb muss mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen.
  • Betroffenen Arbeitnehmern darf vor der Kurzarbeit nicht gekündigt worden sein.
  • Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall im Lauf des Monats anzeigen, in dem die Kurzarbeit beginnt.
  • zehn Prozent der Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall betroffen sind. Die Agentur für Arbeit kommt Ihnen hier einen großen Schritt entgegen. Bislang musste das ein Drittel der Arbeitnehmer sein.

Beispiel: Wer statt wie üblicherweise fünf Tage nur noch vier Tage pro Woche arbeiten würde, bekäme 80 Prozent des Lohns weiter vom Arbeitgeber. Für die übrigen 20 Prozent erhalten Beschäftigte die Kompensationszahlung (60 Prozent des Tageslohns) von der Arbeitsagentur.

Am Abend des 22. April hat die Bundesregierung eine Änderung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Vorraussetzung um von der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes zu profitieren ist, dass Sie mindestens 50% weniger weniger arbeiten.
Sollte diese Vorraussetzung gegeben sein, wird das KUG für Sie ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70% bzw. 77%, falls Sie in einem Haushalt mit Kindern leben angehoben. Ab dem 7. Monat des Bezuges wird das KUG erneut erhöht, diesmal auf 80% bzw. 87%.
Dieses Angebot ist befristet bis Ende des Jahres also bis zum 31. Dezember 2020.
Die Bundesagentur für Arbeit hat noch mal alle Infos in einem Merkblatt für Sie zusammengestellt.

Wir haben für Sie in einem unserer neuesten Artikel alle Informationen rund um Kurzarbeit ausführlich für Sie recherchiert.

Creditreform beschleunigt Ihre Kreditanträge

Der KfW-Kredit erfordert einen Antrag bei der Hausbank. Im Zuge dieses Antrages, werden verschiedene Voraussetzungen für die Bewilligung der Darlehen geprüft. Ihr Unternehmen muss vor der Corona-Krise wirtschaftlich „gesund“ gewesen sein. Gleiches gilt für die von der Bundesregierung beschlossenen Schnellkredite. Die Creditreform möchte Ihnen genau dabei mit einem neuen Bonitätsnachweis helfen – und das kostenlos! Das Unternehmen stellt eine spezielle Prüfung mit anschließender Auskunft, über Ihre Kreditwürdigkeit zum Stichtag 31. Dezember 2019, zur Verfügung. Somit ist bei Ihrem Antrag offensichtlich, dass ihr Kreditbedarf erst durch die Corona-Krise entstanden ist. Sie können die Auskunft auf der Homepage der Creditreform beantragen. Sie wird dann innerhalb von einem Tag verschickt und kann den Antragsunterlagen beigelegt werden. So nehmen Sie der Hausbank etwas Arbeit ab und haben eine Chance auf schnellere Bearbeitung Ihrer Unterlagen. Hier kommen Sie zur Creditreform.

Entgeltfortzahlungsversicherung

Kleinere und mittlere Betriebe sind gegen die finanziellen Risiken der Entgeltfortzahlung an arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer über die Umlage U1, welche Sie zahlen, abgesichert. Diese Versicherung wird von den gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt. Für privat versicherte Arbeitnehmer ist die Krankenkasse zuständig, welche bei Ihnen im Betrieb für die Entgegennahme der Renten- und/oder Arbeitslosenversicherungsbeträge zuständig ist. Für geringfügig entlohnte Arbeitskräfte wird die Entgeltfortzahlungsversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) durchgeführt.

An diesem Auswahlverfahren nehmen alle Arbeitgeber teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Sprechen Sie mit Ihrer zuständigen Einzugsstelle um genaue, auf Ihren Betrieb abgestimmte Informationen zu erhalten.

Steuerliche Hilfen

Im Rahmen wirtschaftlicher Beeinträchtigungen haben Sie die Möglichkeit zu speziellen steuerlichen Hilfsangeboten der Finanzämter. So können Sie beispielsweise auf Antrag laufende Vorauszahlungen zur Einkommenssteuer herabsetzen oder sogar komplett aussetzen. Nehmen Sie unbedingt frühzeitig Kontakt zu Ihrem zuständigen Finanzamt auf und erfragen Sie dort steuerliche Hilfsangebote. Bis zum 31.12.2020 wird sogar auf Vollstreckungsmaßnahmen, wie Kontopfändungen, verzichtet, wenn Sie unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.

Neben der Anpassung des Kurzarbeitergeldes hat die Bundesregierung am 22. April auch eine Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie auf den Weg gebracht. Ab dem 01. Juli 2020 gilt für Speisen in Gaststätten nicht mehr der Steuersatz von 19% MwSt. sondern der ermäßigte Stuersatz von 7% MwSt.
Dieses Angebot ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Hilfen der Brauereien

Oftmals treten Brauereien als Verpächter oder Geldgeber auf. Viele dieser Brauereien gehen in dieser Zeit mit gutem Beispiel voran und erlassen Ihnen teilweise Kosten oder bieten Ihnen Stundungen bei Ihren Darlehen an. Die Veltins Brauerei beispielsweise setzt die Tilgung der Darlehen für 2 Monate, bis Ende Mai komplett aus. Zudem überweist sie Ihnen pauschal 60% der letzten Bestellung zurück.
Die Augustiner Brauerei erlässt Ihnen für den März 50% und für den April sogar 100% der Miete.
Einen etwas anderen aber, wie wir finden, auch sehr effektiven Ansatz hat die Hofbräu-Brauerei. Sie stellt Ihre Pacht auf das Modell der Umsatzpacht um. Das bedeutet, dass Sie Pacht in Abhängigkeit Ihres Umsatzes zahlen. Wenn Sie also in der aktuellen Krise wenig bis gar keinen Umsatz machen könnt, bezahlt Ihr auch wenig bis gar keine Pacht an die Hofbräu-Brauerei.
Treten Sie in Kontakt mit Ihrer Brauerei und erfragen Sie, ob solche oder ähnliche Modelle auch bei Ihnen möglich sind.

Kostenkalkulation

Behalten Sie Ihre derzeitigen Ausgaben im Blick. Auch unabhängig der aktuellen Corona Situation sollten Sie immer wissen, was Ihre Kosten sind. So lässt sich schnell ermitteln, auf welche Ausgaben Sie zurzeit der Schließung verzichten können und was Ihre Fix-Kosten sind, die dennoch anfallen und beglichen werden müssen. Reduzieren Sie Ihre variablen Kosten im Umkehrschluss auf ein Minimum. Ergreifen Sie weitere Maßnahmen zur Kostenminimierung in diesen Monaten. Vielleicht sprechen Sie Ihren Vermieter auf Ihre aktuelle Lage an und bitten ihn um eine Zahlungspause.

Hier noch wichtige Links für Sie:

Wie angekündigt, werden wir Sie in diesem Artikel über Förderprogramme für Gastronomen auf dem Laufenden halten. Weitere  Informationen rund um die Corona-Auswirkungen auf die Gastro-Branche zusammengetragen finden Sie hier. Um sicher Nichts zu verpassen, können Sie sich für unseren Newsletter eintragen:

Wir standen außerdem vor der Frage wie wir, als Händler, weiter unterstützen können und haben uns für eine kostenlose GastroHero Hilfe-Hotline entschieden. Unter der 0231/17727364 können Sie unsere Gastro-Experten erreichen und sich mit uns über die aktuellen Geschehnisse in der Branche austauschen und Fragen stellen (8:00 Uhr bis 17:00 Uhr). Wir wünschen allen Gastronomen viel Kraft und Zuversicht!
#heldenzeiten #standtogether

 

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Kommentare (12)

  1. Wir sind Vermieter einer Pension in den neuen Bundesländern und erlassen dem Pensionsinhaber die monatliche Miete (1500 EUR) bis die durch Corona verursachte Situation sich grundlegend ändert. Wir würden uns freuen, wenn andere Vermieter von gastronomischen Betrieben und anderen von Schließung betroffenen Betrieben unserem Beispiel folgen würden. Diese Situation erfordert Solidarität.

    1. Hallo Karin,
      vielen Dank für deinen Kommentar und deinen Einsatz in so einer, für alle Parteien nicht einfachen Zeit.
      Es ist sicherlich nicht einfach, so eine Entscheidung zu treffen! Umso mehr freut es uns von solchen Aktionen zu lesen.
      #heldenzeiten #standtogether

      Viele Grüße
      Joleen von CHEERS

  2. Unser Chef bekommt 60% Kurzarbeitgeld. Muss er die 40% selbst bezahlen, oder bekommt er einen Kredit.

    1. Hallo Jessica,

      vielen Dank für Deinen Kommentar!
      Der Arbeitgeber zahlt in der Kurzarbeit den anteiligen Lohn. Wenn Du also beispielsweise nur noch die Hälfte an Stunden arbeiten musst, zahlt Dein Chef Dir auch nur die Hälfte des Lohns.
      Um den Verlust zu reduzieren, zahlt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld. Du arbeitest dann zB nur 50%, bekommst aber mehr als die Hälfte Deines Lohns.
      Wie viel die Arbeitsagentur zahlt und was Dein Chef dafür tun muss, kannst Du gerne in unserem Artikel zur Kurzarbeit nachlesen.

      Viele Grüße
      Joleen von CHEERS

  3. Hallo,
    da ich keine Unterstützung vom Land Thüringen bekomme, wäre meine Frage dahingehend, was der Staat zur Unterstützung bereithält und wo und wie ich hierfür die Anträge bekomme und wohin ich diese stellen kann . Danke

    1. Hallo Zetti,
      das Land Thüringen bietet eine Corona-Soforthilfe an.
      Zum einen gibt es die Soforthilfe, zum anderen die Bürgschaften der Thüringer Aufbaubank sowie der Bürgschaftsbank Thüringen.
      Informationen wie du diese Hilfe beantragen kannst, findest du in unserem Hilfeartikel: https://www.gastro-hero.de/cheers/corona-gastronomie-hilfe/.

      Für weitere Fragen stehen wir dir natürlich gerne hier in den Kommentaren aber auch in unserer Hotline und unserem Live-Chat zur Verfügung.

      Viele Grüße
      Joleen von CHEERS

  4. Hallo,

    wir besitzen ein Restaurant aber mussten dies aufgrund der Situation schließen. Ich habe gehört, dass die Haftplichtversicherung wohl 15% unterstützt. Wissen Sie dazu etwas?

    Mit freundlichen Grüßen
    Anika

    1. Hallo Anika,
      nach unseren Informationen greift eine Haftpflichtversicherung nur bei einem Sach- oder Personenschaden.
      Eine Betriebsschließung fällt vermutlich nicht unter einen dieser beiden Fälle. Grundsätzlich maßen wir uns allerdings nicht an, steuerrechtlich oder versicherungsrechtlich zu beraten.
      Um deine Frage zu 100% beantwortet zu bekommen, raten wir, dich mit deiner Versicherung in Verbindung zu setzen.
      Sollte es mit der Haftpflichtversicherung nicht klappen, schau dich gerne nochmal in unserem Hilfe-Artikel um. Mit großer Wahrscheinlichkeit findest du dort eine Möglichkeit, den wirtschaftlichen Verlust abzufedern.

      Viele Grüße
      Joleen von CHEERS

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