Corona und Gastronomie: Alles zum Thema Kurzarbeit

von Joleen - GastroHero 34.170 views2

Ist die Kurzarbeit nach den massiven betrieblichen Einschränkungen in der Gastronomieszene auch für Sie eine Alternative? Wir fassen für Sie kurz und bündig zusammen, was Sie als Gastronom jetzt unternehmen können.

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Erfahren Sie nun alles über die Kurzarbeit in der Gastronomie:

Wann spricht man von Kurzarbeit?

Als Kurzarbeit gilt die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit und dient unter anderem als Maßnahme, um bei zeitweiligem Arbeitsausfall (durch z.B. Rückgang der Auftragslage), Kündigungen zu vermeiden. Hierbei können sowohl alle Mitarbeiter, als auch nur ein Teil betroffen sein.

Was ist das Kurzarbeiterentgelt?

Kurzarbeiterentgelt (Kug) ist eine finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Sie dient der finanziellen Entlastung des Arbeitgebers für ihre Dauer und sichert dem Arbeitnehmer ein regelmäßiges & beständiges Einkommen.

Welche Neuerungen gibt es seit Covid-19?

Die Corona-Krise veranlasste den Bundestag im Eilverfahren ein Gesetz zu beschließen, welches betroffene Mitarbeiter vor der Arbeitslosigkeit durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld schützt. Dieses Gesetz trat rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Im FAQ des Bundesverbandes der DEHOGA werden relevante Fragen für Hoteliers und Gastronomen erläutert. Die wichtigsten Punkte fassen wir für Sie zusammen:

An wen muss ich mich wenden, wenn ich Kurzarbeit für meine Belegschaft beantragen möchte?
Zuständig ist die jeweilige Agentur für Arbeit vor Ort. Laden Sie sich das Formular zur Anzeige über Arbeitsausfall herunter, füllen Sie es aus und lassen Sie es der Agentur für Arbeit zukommen. Im zweiten Schritt beantragen Sie über den Antrag auf Kurzarbeit (Kug) –  das Kurzarbeitergeld.

Wie viel Kurzarbeitentgelt steht den Mitarbeitern zu?

Die Höhe des Kurzarbeitgeldes richtet sich nach dem finanziellen Verlust nach Zahlung der Steuern. Es werden 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts ausgezahlt. Lebt mindestens ein Kind in dem Haushalt sind es sogar 67 %.  Der genaue Betrag kann mithilfe dieser Tabelle berechnet werden.

Was ändert sich durch den Gesetzesentwurf?

  • Bisher mussten ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein, um das Kug beantragen zu können. Diese Quote wurde im Zuge von Corona auf 10% runter gesetzt.
  • Zusätzlich werden die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstattet. Bisher mussten diese Beiträge auch während der Kurzarbeit vollständig von dem Arbeitgeber gezahlt werden, was diese Option für viele Gastronomen kaum finanzierbar machte.
  • Das Kurzarbeitergeld kann nun auch für Leiharbeitsnehmer beantragt werden.
  • Es ist ebenfalls geplant, dass Zeitarbeitskräfte und befristete Beschäftigungsverhältnisse nicht vorher abgebaut werden müssen.
  • Der vorherige Aufbau von Minusstunden ist nicht mehr erforderlich. Dennoch müssen Überstunden und Urlaub zunächst abgebaut werden.
  • Die Formulare für die jeweiligen Anträge sollen gekürzt werden. Dadurch minimiert sich der bürokratische Aufwand für die Gastronomen.

Welche betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Anspruch besteht, wenn ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall nachgewiesen werden kann, bzw. der Arbeitsausfall ein definiertes Mindestausmaß erreicht hat (nach der neuen Reglung 10% der Arbeitsnehmer) oder auch der Arbeitsausfall nicht mehr vermeidbar ist.

Als Gründe und Nachweise genügen Stornos sowie große Buchungsrückgänge, die auch als Folge der Verschiebungen oder Absagen großer Veranstaltungen angeführt werden.

Welche persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Es muss ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestehen. Ausnahmen und Sonderfälle bilden die folgenden Gruppen:

  • Minijobber: Minijobber sind nicht sozialversicherungspflichtig. Daher entfällt der gesetzliche Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dennoch gelten für sie die gleichen Regelungen zum Kündigungsschutz, wie für sozialversicherungspflichtige Angestellte.
  • Auszubildende: Laut Berufsbildungsgesetz haben Auszubildende einen Anspruch auf die volle Ausbildungsvergütung für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Auch während der Kurzarbeit haben Azubis einen Ausbildungsanspruch. Die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt einen Austausch mit der zuständigen IHK.
  • Ausbilder: Der Ausbildungsanspruch für Azubis muss bei der Beschäftigung der Ausbilder berücksichtigt werden.
  • GmbH-Geschäftsführer: Sofern sie den Status eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers haben, sind sie ebenfalls Kug-berechtigt. Bei selbstständigen Geschäftsführern (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer) entfällt der Anspruch.
  • Praktikanten & Werksstudenten: Auch in diesem Fall gilt: Ist die Person sozialversicherungspflichtig, wird das Kurzarbeitergeld gewährt.
  • Bereits gekündigte Belegschaft: In diesem Fall greift das Kurzarbeiterentgelt nicht. Der Arbeitgeber muss den Lohn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterzahlen.

Genauere Infos zu den einzelnen Berufsgruppen können Sie dem FAQ-Datenblatt der DEHOGA unter Punkt 8 entnehmen.

Was passiert, wenn ein Betrieb ganz geschlossen wird?

Hier muss unterschieden werden zwischen einer behördlichen und einer freiwilligen Betriebsschließung.

  • Behördlichen Schließung: Tätigkeitsverbote und behördliche Schließungen stellen „unabwendbare Ereignisse“ dar. In diesem Fall wird Kurzarbeiterentgelt gewährt.
  • Freiwillige Betriebsschließung: Ist dies der Fall, zum Beispiel um Kosten zu senken, bedarf es einer individuellen Prüfung, ob ein Anspruch auf Kurzarbeiterentgelt besteht.

Wie angekündigt, werden wir Sie in diesem Artikel über Förderprogramme für Gastronomen auf dem Laufenden halten. Weitere  Informationen rund um die Corona-Auswirkungen auf die Gastro-Branche zusammengetragen finden Sie hier. Um sicher Nichts zu verpassen, können Sie sich für unseren Newsletter eintragen:

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#heldenzeiten #standtogether

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