Das Mehrwertsteuer Dilemma in der Gastro: Wer muss wie viel zahlen?

von admin 112.836 views7

Stand 13.10.2017

Wer einen Gastro-Betrieb eröffnet kommt um das leidige Thema Steuern nicht herum. Die anfängliche Freude über den reduzierten Steuersatz für Lebensmittel ist bald verflogen. Denn schnell wird klar: So einfach ist das nicht.

Welche unterschiedlichen Steuersätze gelten in der Gastronomie und warum?

Grundsätzlich gilt auf Lebensmittel, ausgenommen Getränke, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Leider profitieren in der Gastro nur die wenigsten Betriebe davon. Denn das Zubereiten von Speisen, der Service und das Bereitstellen von Sitzmöglichkeiten werden als Dienstleistung deklariert und somit mit dem regulären Steuersatz von 19 Prozent besteuert. Es gibt allerdings einige Ausnahmen:

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Wann muss welcher Steuersatz gezahlt werden?

Speisen zum Mitnehmen zählen nicht als Dienstleistung und werden somit mit nur 7 Prozent besteuert. Bäckereien, Fleischereien und andere Betriebe, die ihre Waren zum Großteil an der Theke verkaufen, können damit erheblich an Steuern sparen. Eine Faustregel, die bei der Ermittlung der Steuern gerne genutzt wird lautet wie folgt: Es kommt darauf an, wo gegessen wird. Wird das Essen im Betrieb verzehrt, gelten 19 Prozent Mehrwertsteuer, wird es mitgenommen nur sieben. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, wenn keine teuren Nachzahlungen anfallen sollen.

Coffee To Go: 7 oder 19 Prozent Mehrwertsteuer?

Ein Problemfall ist beispielsweise der beliebte Coffee To Go. Irrtümlich könnte man annehmen, dass nur 7 Prozent Mehrwertsteuer anfallen, da er ja schließlich zum Mitnehmen serviert wird. Doch hier lauert eine Falle, denn Kaffee ist ein Getränk – und die sind vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen. Allerdings kommt es darauf an, was für ein Kaffee der Kunde bestellt. Latte Macchiato und Milchkaffee können nämlich mit 7 Prozent besteuert werden. Ihr Milchanteil liegt bei über 75 Prozent, damit gelten sie als Milchmischgetränke und auf Milch gilt wieder der reduzierte Steuersatz. Hört sich das für Sie schon kompliziert an? Es geht leider noch schlimmer.

Beim Catering kommt es auf das Geschirr an

Eröffnen Sie einen Catering-Service, werden Sie nicht etwa belohnt, wenn Sie etwas für die Umwelt tun wollen und auf Porzellan- anstatt Plastikgeschirr setzen. Denn wenn Sie sich die Mühe machen, das Geschirr später wieder zu säubern, dann ist das eine Dienstleistung und somit werden Ihre kompletten Einnahmen mit 19 Prozent besteuert. Gleiches gilt, wenn Sie neben Speisen auch Stühle und Tische für Ihre Kunden bereitstellen. Nur wer lediglich Standardspeisen ohne Geschirr (bzw. mit Plastikgeschirr), Chafing Dishes und sonstige Zusatzleistungen liefert, erhält den reduzierten Mehrwertsteuersatz.

Hotelbetreiber müssen Übernachtung und Frühstück getrennt abrechnen

Auch Hotelbetreiber haben es bei der Versteuerung ihrer Leistungen nicht unbedingt leicht. Zwar haben sie das Glück, dass Übernachtungen seit 2010 dem reduzierten Steuersatz unterliegen, um die Anzahl an Hotelübernachtungen in Deutschland zu erhöhen. Allerdings gelten diese reduzierten Angebote ausschließlich auf die Übernachtungen. Pauschalangebote mit Übernachtung und Frühstück sind also nur für die Gäste eine große Erleichterung. Der Hotelbetreiber muss hierbei nämlich die Preise für Übernachtung und Frühstück steuerlich trennen und unterschiedlich abrechnen, was für einen erhöhten Verwaltungsaufwand sorgt. Da kommt man fast auf die kuriose Idee den Gästen das Frühstück zum Mitnehmen anzubieten.

Der DEHOGA setzt sich für eine Steueränderung ein

Die eben genannten Beispiele erscheinen Ihnen abstrus und wenig einleuchtend? Da sind Sie nicht die Einzigen. Doch nicht zuletzt deshalb setzt sich der Deutsche Hotellerie und Gastronomie Verband (DEHOGA) für ein verändertes Steuersystem ein. Der DEHOGA sieht in den unterschiedlichen Steuersätzen auch eine Benachteiligung von Restaurants mit Sitzmöglichkeiten und Service gegenüber Händlern, die die Ware auf die Hand anbieten. Oftmals wird die gleiche Leistung geboten (z.B. ein belegtes Baguette). Doch das Restaurant muss dafür wesentlich mehr Steuern bezahlen, obwohl durch zusätzliches Servicepersonal und das Bereitstellen von Sitzmöglichkeiten ohnehin schon höhere Kosten auf den Betreiber zukommen.

Das wiederum führt zu höheren Preisen im Restaurant und damit zu einer geringeren Gästeanzahl. Der DEHOGA argumentiert daher, dass eine Senkung des Steuersatzes hiermit auch für eine gesündere Ernährung der Bevölkerung sorgt. Denn in einer Zeit, in der immer mehr Menschen sich außer Haus ernähren, sollte der Staat Anreize bieten, sich nicht nur von schnellen, oft ungesunden Snacks zu ernähren. Ähnliches gilt auch für den Catering Service, bei dem es steuerlich belohnt wird, wenig umweltfreundliches Einweg-Geschirr zu verwenden.

Laut EU Recht ist es jedem Land frei überlassen, ob es für Gastronomie Betriebe den reduzierten Steuersatz gelten lässt. Den deutschen Gastronomen bleibt also zu hoffen, dass der DEHOGA Erfolg hat und es bald eine Änderung gibt.

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Kommentare (7)

  1. Hatten heute beim Italiener das Problem: Haben drinnen zu Mittag gegessen und wollten dann das Tiramisu mit nachhause nehmen, um es später dort zu essen. Wir machten auf die unterschiedliche Besteuerung aufmerksam Das Restaurant sah das anders, es sei richtig, alles mit 19% MwSt zu besteuern. Wir einigten uns schließlich auf eine Reduktion des Preises für die Mitnehmware. Sich wollte man uns als Kunden nicht vergrellen. Aber im Gespräch stellte sich heraus, dass der Kellner nichts wusste von der unterschiedlichen Besteuerung.

    1. Hallo Gisela,
      danke, dass Du Deine Erfahrungen mit uns teilst! Grundsätzlich sind die Gastronomen natürlich nicht dazu verpflichtet bei unterschiedlicher Besteuerung auch unterschiedliche Preise zu führen. Viele haben den selben Preis – egal, ob to go oder nicht.
      Schade, dass das Restaurant nichts von den Unterschieden wusste. Wir hoffen natürlich, dass wir so viele Gastronomen wie möglich mit unserem Artikel aufklären können.

      Viele Grüße
      Joleen von CHEERS

  2. Liebes Cheers-Team,

    es wäre schön, wenn bei jedem Artikel ein Datum der Veröffentlichung und ein Autor dabeistehen würde. Quellenangaben wären auch hilfreich. Vielen Dank!

    Liebe Grüße
    Carina

    1. Hallo Carina,
      danke für den Hinweis! In diesem Beitrag haben wir tatsächlich unsere Quellen vergessen. Das pflegen wir nach.
      Viele Grüße
      Joleen von CHEERS

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